Förderprogramme

Der Einsatz von Hackschnitzelkesseln zur Wärmeversorgung wird vor allem durch den Bund, aber teilweise auch durch die Länder und die Kommunen gefördert. Das wichtigste Förderprogramm ist für Hackschnitzelkessel die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG):
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Wer sich für die Beheizung von Gebäuden mit einem Hackschnitzelkessel entscheidet, bekommt finanzielle Unterstützung vom Staat: Die Bundesregierung fördert den Einsatz Erneuerbarer Wärme bei der Heizungsmodernisierung mit der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) – Teil Einzelmaßnahmen (BEG EM) sowohl in Wohngebäuden als auch in Nichtwohngebäuden. Gefördert wird ausschließlich bei Bestandsgebäuden, nicht aber bei Neubauten.
Förderfähige Hackschnitzelkessel
Zu den förderfähigen Holzfeuerungen gehören auch automatisch beschickte Hackschnitzelkessel mit einer Nennwärmeleistung ab 5 kW (nach oben hin gibt es keine Leistungsbegrenzung). Voraussetzung ist die Kombination mit einem bestehenden oder neu installierten Pufferspeicher, der ein Volumen von mindestens 30 Litern pro kW hat. Gefördert wird auch die Nachrüstung eines bereits installierten Hackschnitzelkessels mit einem Kombikesselmodul, das Scheitholz nutzt.
Die Förderung der Nachrüstung von Pufferspeichern und Brennwerttechnik oder eines Partikelfilters wird ebenfalls gefördert, allerdings nicht bei der KfW, sondern beim BAFA als sog. Heizungsoptimierungsmaßnahme.
Förderung für Gebäudenetze mit Hackschnitzelkesseln
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert im Rahmen der BEG Einzelmaßnahmen die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung von sog. Gebäudenetzen. Gebäudenetze versorgen zwei bis 16 angeschlossene Gebäude mit Wärme, sofern diese nicht mehr als 100 Wohneinheiten haben. Voraussetzung für die Förderung ist, dass im Gebäudenetz nach der Investitionsmaßnahme mindestens 65 Prozent Wärme aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme genutzt wird. Gefördert wird bei der Errichtung, dem Umbau oder der Erweiterung von Gebäudenetzen auch die Errichtung von Hackschnitzelkesseln, die in diese Gebäudenetze einspeisen.
Bei Netzen, die mehr Gebäude oder Wohnungen versorgen, handelt es sich um Wärmenetze. Deren Errichtung, Erweiterung oder Umbau wird im Rahmen der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) gefördert.
Förderfähig in der BEG Einzelmaßnahmen ist auch der Anschluss von Gebäuden an Wärme- und an Gebäudenetze. Die Antragstellung hierfür läuft seit Anfang 2024 über die KfW. In jedem Fall ist für jedes angeschlossene Gebäude ein eigener Förderantrag zu stellen. Die Fördersätze sind dieselben wie für einen Hackschnitzelkessel.
Fördersätze für die Errichtung von Hackschnitzelkesseln
Für förderfähige Hackschnitzelkessel und die Nachrüstung eines Hackschnitzelkessels zum Kombikessel gibt es bei der KfW seit dem 1. Januar 2024 die folgenden Fördersätze und Boni:
  • 30 % Grundförderung
  • 30 % Einkommensbonus für selbstnutzende Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen unter 40.000 Euro
  • 20 % Klimageschwindigkeits-Bonus für selbstnutzende Wohneigentümer beim Austausch einer Öl-, Kohle-, Gasetagen-, oder Nachtspeicherheizung oder einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Holzheizung und Kombination des neuen Hackschnitzelkessels mit einer bestehenden oder neuen Solaranlage (PV oder Solarthermie) oder einer Wärmepumpe (auch Warmwasser-Wärmepumpe)
  • 70 % Höchstfördersatz bei Kombination von Einkommens- und Klimageschwindigkeits-Bonus
  • 2.500 Euro Emissionsminderungs-Zuschlag für die Installation eines Hackschnitzelkessels, der höchstens 2,5 mg Staub pro m³ Abluft emittiert. Dieser Zuschlag kommt unabhängig vom Fördersatz hinzu, wird vom Höchstfördersatz also ggf. nicht gekappt. Gleichzeitig werden vor der Kappung der geplanten förderfähigen Kosten durch den Höchstbetrag förderfähiger Kosten pauschal 2.500 Euro an Emissionsminderungskosten von den geplanten Kosten abgezogen. Bei welchen Anlagen der Zuschlag gezahlt wird, ist der Liste der förderfähigen Holzheizungsanlagen zu entnehmen.
Der Fördersatz wird immer auf die förderfähigen Kosten bezogen (Bruttokosten einschließlich MwSt). Dabei gelten Höchstbeträge, die gefördert werden können.
Werden ergänzend Förderprogramme von Ländern oder Kommunen genutzt, wird der Gesamtfördersatz bei 60 Prozent gedeckelt (nur bei kommunalen Antragstellern 90 Prozent).
Errichtung einer Hackschnitzelkessels/Nachrüstung zum KombikesselGrundförderung ohne BonusGrundförderung plus Klimageschwindigkeits-Bonus (KB)Grundförderung plus Einkommensbonus (EB)Grundförderung plus KB und EB
ohne Emissionsminderungs-Zuschlag30 %50 %60 %70 %
mit Emissionsminderungs-Zuschlag30 % plus 2.500 €50 % plus 2.500 €60 % plus 2.500 €70 % plus 2.500 €
Förderfähige Kosten: Die förderfähigen Kosten umfassen alle notwendigen Maßnahmen für die Vorbereitung und Umsetzung des Heizungseinbaus und alle damit zusammenhängenden Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz der gesamten Heizungsanlage. Dazu gehören folgende Anlagenkosten und Kosten für Umfeldmaßnahmen (jeweils inkl. Installation und Inbetriebnahme):
  • Wärmeerzeuger
  • Brennstoffaustragung
  • Wärmespeicher
  • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
  • Einrichtung eines Lagers und eines Heiz- und Technikraums
  • Anpassung des Abgassystems
  • Anpassung der Wärmeverteilung (z.B. Einbau von Flächenheizungen und Niedertemperaturheizkörpern) und der Warmwasserbereitung
  • Demontagearbeiten
  • Beratung, Planung und Baubegleitung
Begrenzung der förderfähigen Kosten: Maximal können bei Wohngebäuden pro Wohnung folgende Beträge förderfähiger Kosten berücksichtigt werden:
  • 30.000 Euro für die erste Wohnung
  • je 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohnung
  • je 8.0000 Euro ab der siebten Wohnung
Bei Nichtwohngebäuden gelten folgende Höchstbeträge förderfähiger Kosten:
  • 30.000 Euro bei einer beheizten Fläche (NGF) von bis zu 150 m²
  • 200 Euro pro m² bei einer NGF von über 150 bis 400 m²
  • 80.000 Euro plus 120 Euro pro m² NGF über 400 m²
  • 152.000 Euro plus 80 Euro pro m² NGF über 1.000 m²
Diese Beträge gelten jeweils inkl. MwSt. Dies gilt auch bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen.
Förderung der Heizungsoptimierung
Das BAFA fördert die Optimierung mindestens zwei Jahre alter Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden als BEG-Einzelmaßnahme. Bei fossilen Anlagen dürfen diese nicht älter als 20 Jahre alt sein, bei Wärmeerzeugern auf Basis Erneuerbarer Energien auch älter. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 300 Euro, der Höchstbetrag förderfähiger Kosten 30.000 Euro pro Wohnung bzw. 500 Euro pro Quadratmeter beheizter Fläche bei NWG. Es gibt zwei Arten der Heizungsoptimierung, die gefördert werden kann:
  • Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung (Nachrüstung Partikelabscheider): Gefördert werden Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen von Holzfeuerungsanlagen um 80 Prozent (Nennwärmeleistung mindestens 4 kW), ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen. Der Fördersatz beträgt 50 Prozent.
  • Verbesserung der Anlageneffizienz (u.a. Nachrüstung von Pufferspeichern und Brennwerttechnik): In Gebäuden mit höchstens fünf Wohnungen (bzw. höchstens 1.000 m² beheizter Nutzfläche bei Nichtwohngebäuden) werden sämtliche Maßnahmen gefördert, mit denen die Energieeffizienz des Heizungssystems erhöht wird. Sofern das Heizungssystem nicht nach Verfahren B hydraulisch abgeglichen ist, muss mindestens ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchgeführt werden. Gefördert wird dabei auch der Einbau/Austausch/Erweiterung von Pufferspeichern oder der Einbau von Brennwerttechnik. Der Fördersatz beträgt 15 Prozent bzw. 20 Prozent, wenn die Maßnahme in einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) vorgesehen ist.
Weitere Informationen zu Details der BEG-Förderung für Hackschnitzelkessel im Gebäudebestand (detaillierte Fördersätze, förderfähige Kosten, Antragsverfahren etc.), finden Sie beim Deutschen Pelletinstitut (DEPI).
Förderung von Prozesswärme aus Hackschnitzeln (EEW)
Über die „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (EEW)“ werden im Modul 2 auch Hackschnitzelkessel gefördert, die mehr als 50 Prozent Prozesswärme erzeugen:
  • Entweder mit einem zinsgünstigen Kredit mit Tilgungszuschüssen über das Programm 295 der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),
  • oder mit direkten Investitionszuschüssen in gleicher Höhe über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Allerdings darf Waldholz nur in geförderten Hackschnitzelkesseln bis 700 kW eingesetzt werden – und zwar bis zu einem Anteil von 25 Prozent der eingesetzten Biomassemenge. Außerdem werden Hackschnitzelkessel ab 5 MW nur noch gefördert, wenn eine Direktelektrifizierung technisch nicht möglich und eine Nutzung von Wasserstoff weder technisch möglich noch wirtschaftlich ist, oder wenn das Unternehmen immer über ausreichend innerbetrieblich oder vor Ort anfallendes Rest- oder Altholz verfügt.
Förderfähige Holzfeuerungen und Fördersätze
Förderfähig sind in der EEW alle Holzkessel, die auch in den BEG Einzelmaßnahmen förderfähig sind, aber auch luft- oder dampfführende Kessel und KWK-Anlagen, die die weiteren technischen Anforderungen einhalten. Die Investitions- oder Tilgungszuschüsse betragen bei kleinen Unternehmen 40 Prozent, bei mittleren 30 und bei großen 20 Prozent der förderfähigen Investitionskosten. Die Maximalförderung beträgt 20 Mio. Euro. Förderfähig sind nach einer Änderung der EU-Vorgaben die gesamten Investitionskosten, nicht mehr nur die Investitionsmehrkosten gegenüber einer Investition mit fossilen Energien.
Prüfungs- und Nutzungspflicht für Abgaswärmetauscher: Bei Hackschnitzelkesseln bis 100 kW muss die Möglichkeit der Nutzung von Abgaswärmetauschern überprüft und bei Möglichkeit umgesetzt werden. Hackschnitzelkessel ab 100 kW müssen immer mit einem Abgaswärmetauscher ausgestattet werden.
Antragsverfahren: Der Förderantrag ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Vorher ist der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags mit einer sog. aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage abzuschließen. Diese bewirkt, dass der Vertrag nach der Förderzusage automatisch gültig wird. Beratungs- und Planungsleistungen gelten nicht als Vorhabenbeginn.
Alternative EEW-Förderwettbewerb: Neben der EEW-Förderung mit feststehenden Fördersätzen besteht die Möglichkeit, sich im Rahmen des EEW-Förderwettbewerbs um Zuschüsse zu bewerben. Durchgeführt wird der EEW-Förderwettbewerb von der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH. Die Fördervoraussetzungen sind identisch. Die angestrebte Förderhöhe legt jeder Bieter selber fest, wobei eine Förderquote von 60 Prozent nicht überschritten werden darf. Es erhalten die Unternehmen einen Zuschlag, die die wenigsten Fördermittel pro eingesparter Tonne CO2 in Anspruch nehmen wollen. Gleichwohl ist es möglich, mehr an Fördermitteln zu erhalten als durch einen Zuschussantrag bei BAFA oder KfW. Falls ein Projekt im Förderwettbewerb keinen Zuschlag erhält, kann der Förderantrag unverändert oder angepasst in einer späteren Runde nochmals eingereicht werden. Das Vorhaben kann aber immer noch in der Zuschussvariante beim BAFA bzw. der KfW als Förderantrag eingereicht werden. Unternehmen gefährden also nicht die Förderfähigkeit ihres Projektes, falls sie mit ihrem Förderantrag im Förderwettbewerb scheitern: Die Fördermöglichkeit in der Zuschussvariante bleibt gewahrt. Eine parallele Antragstellung im Förderwettbewerb und in der Zuschussvariante ist allerdings nicht möglich.
Weitere Informationen zur Prozesswärmeförderung für Hackschnitzelkessel finden Sie beim DEPI
Förderfibel

Die DEPI-Förderfibel bietet einen übersichtlichen Leitfaden zur Förderung moderner, automatisch betriebener Hackschnitzelkessel- und Pelletfeuerungen. Die Broschüre informiert umfassend und verständlich zu den bestehenden Fördermöglichkeiten durch Bund, Länder und Kommunen sowie zu relevanten KfW-Förderprogrammen. Auch Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Programme werden thematisiert.
  • PDF durchblättern (Achtung: Stand 20.05.2022)
  • Broschüre im DEPI-Shop bestellen
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