Der Einsatz von Hackschnitzelkesseln zur Wärmeversorgung wird vor allem durch den Bund, aber teilweise auch durch die Länder und die Kommunen gefördert. Das wichtigste Förderprogramm ist für Hackschnitzelkessel die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG):
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Wer sich für die Beheizung von Gebäuden mit einem Hackschnitzelkessel entscheidet, bekommt finanzielle Unterstützung vom Staat: Die Bundesregierung fördert den Einsatz Erneuerbarer Wärme bei der Heizungsmodernisierung mit der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) – Teil Einzelmaßnahmen (BEG EM) sowohl in Wohngebäuden als auch in Nichtwohngebäuden. Gefördert wird ausschließlich bei Bestandsgebäuden, nicht aber bei Neubauten.
Förderfähige Holzfeuerungen
Zu den förderfähigen Holzfeuerungen gehören auch automatisch beschickte Hackschnitzelkessel mit einer Nennwärmeleistung ab 5 kW (nach oben hin gibt es keine Leistungsbegrenzung). Voraussetzung ist die Kombination mit einem bestehenden oder neu installierten Pufferspeicher, der ein Volumen von mindestens 30 Litern pro kW hat. Gefördert wird auch die Nachrüstung eines bereits installierten Hackschnitzelkessels mit Brennwerttechnik, einem Partikelfilter oder einem Kombikesselmodul, das Scheitholz nutzt.
Förderung für Gebäudenetze
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert im Rahmen der BEG Einzelmaßnahmen die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung von sog. Gebäudenetzen. Gebäudenetze versorgen bis zu 16 angeschlossene Gebäude mit Wärme, sofern diese nicht mehr als 100 Wohneinheiten haben. Voraussetzung für die Förderung ist, dass im Gebäudenetz nach der Investitionsmaßnahme mindestens 65 Prozent Wärme aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme genutzt wird. Bei Netzen, die mehr Gebäude oder Wohnungen versorgen, handelt es sich um Wärmenetze. Deren Errichtung, Erweiterung oder Umbau wird im Rahmen der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) gefördert. Förderfähig in der BEG Einzelmaßnahmen ist auch der Anschluss von Gebäuden an Wärme- und an Gebäudenetze. In jedem Fall ist für jedes angeschlossene Gebäude ein eigener Förderantrag zu stellen. Die Fördersätze sind dieselben wie für einen Hackschnitzelkessel.
Gefördert wird bei der Errichtung, dem Umbau oder der Erweiterung von Gebäudenetzen auch die Errichtung von Hackschnitzelkesseln, die in diese Gebäudenetze einspeisen, sofern diese mit Wärmepumpen oder Solarthermieanlagen kombiniert werden, die mindestens 25 Prozent des Wärmebedarfs der Gebäude decken.
Fördersätze für die Errichtung von Hackschnitzelkesseln
Für förderfähige Hackschnitzelkessel und die Nachrüstung eines Hackschnitzelkessels zum Kombikessel gibt es seit dem 1. Januar 2024 die folgenden Fördersätze und Boni:
30 % Grundförderung
30 % Einkommensbonus für selbstnutzende Wohneigentümer mit einem Haushaltseinkommen unter 40.000 Euro
20 % Klimageschwindigkeits-Bonus für selbstnutzende Wohneigentümer beim Austausch einer Öl-, Kohle-, Gasetagen-, oder Nachtspeicherheizung oder einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Holzheizung und Kombination der neuen Holzheizungsanlage mit einer bestehenden oder neuen Solaranlage (PV oder Solarthermie) oder einer Wärmepumpe (auch Warmwasser-Wärmepumpe)
70 % Höchstfördersatz bei Kombination von Einkommens- und Klimageschwindigkeits-Bonus
2.500 Euro Emissionsminderungs-Zuschlag für die Installation einer Holzheizungsanlage, die höchstens 2,5 mg Staub pro m³ Abluft emittiert. Dieser Zuschlag kommt unabhängig vom Fördersatz hinzu, wird vom Höchstfördersatz also ggf. nicht gekappt. Bei welchen Anlagen der Zuschlag gezahlt wird, ist der Liste der förderfähigen Holzheizungsanlagen zu entnehmen.
Der Fördersatz wird immer auf die förderfähigen Kosten bezogen (Bruttokosten einschließlich MwSt). Dabei gelten Höchstbeträge, die gefördert werden können.
Werden ergänzend Förderprogramme von Ländern oder Kommunen genutzt, wird der Gesamtfördersatz bei 60 Prozent gedeckelt (nur bei kommunalen Antragstellern 90 Prozent).
Errichtung einer Hackschnitzelkessels/Nachrüstung zum Kombikessel
Grundförderung ohne Bonus
Grundförderung plus Klimageschwindigkeits-Bonus (KB)
Grundförderung plus Einkommensbonus (EB)
Grundförderung plus KB und EB
ohne Emissionsminderungs-Zuschlag
30 %
50 %
60 %
70 %
mit Emissionsminderungs-Zuschlag
30 % plus 2.500 €
50 % plus 2.500 €
60 % plus 2.500 €
70 % plus 2.500 €
Förderfähige Kosten: Die förderfähigen Kosten umfassen alle notwendigen Maßnahmen für die Vorbereitung und Umsetzung des Heizungseinbaus und alle damit zusammenhängenden Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz der gesamten Heizungsanlage. Dazu gehören folgende Anlagenkosten und Kosten für Umfeldmaßnahmen (jeweils inkl. Installation und Inbetriebnahme):
Wärmeerzeuger
Brennstoffaustragung
Wärmespeicher
Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
Einrichtung eines Lagers und eines Heiz- und Technikraums
Anpassung des Abgassystems
Anpassung der Wärmeverteilung (z.B. Einbau von Flächenheizungen und Niedertemperaturheizkörpern) und der Warmwasserbereitung
Demontagearbeiten
Beratung, Planung und Baubegleitung
Begrenzung der förderfähigen Kosten: Maximal können bei Wohngebäuden pro Wohnung folgende Beträge förderfähiger Kosten berücksichtigt werden:
30.000 Euro für die erste Wohnung
je 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohnung
je 8.0000 Euro ab der siebten Wohnung
Bei Nichtwohngebäuden gelten folgende Höchstbeträge förderfähiger Kosten:
30.000 Euro bei einer beheizten Fläche (NGF) von bis zu 150 m²
200 Euro pro m² bei einer NGF von über 150 bis 400 m²
80.000 Euro plus 120 Euro pro m² NGF über 400 m²
152.000 Euro plus 80 Euro pro m² NGF über 1.000 m²
Diese Beträge gelten jeweils inkl. MwSt. Dies gilt auch bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen.
Förderung der Heizungsoptimierung
Die KfW fördert die Optimierung mindestens zwei Jahre alter Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden als BEG-Einzelmaßnahme. Bei fossilen Anlagen dürfen diese nicht älter als 20 Jahre alt sein, bei Wärmeerzeugern auf Basis Erneuerbarer Energien auch älter. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 300 Euro, der Höchstbetrag förderfähiger Kosten 30.000 Euro pro Wohnung bzw. 500 Euro pro Quadratmeter beheizter Fläche bei NWG. Es gibt zwei Arten der Heizungsoptimierung, die gefördert werden kann:
Nachrüstung Partikelabscheider: Gefördert werden Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen von Holzfeuerungsanlagen um 80 Prozent (Nennwärmeleistung mindestens 4 kW), ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen. Der Fördersatz beträgt 50 Prozent.
Verbesserung der Anlageneffizienz: In Gebäuden mit höchstens fünf Wohnungen (bzw. höchstens 1.000 m² beheizter Nutzfläche bei Nichtwohngebäuden) werden sämtliche Maßnahmen gefördert, mit denen die Energieeffizienz des Heizungssystems erhöht wird. Sofern das Heizungssystem nicht hydraulisch abgeglichen ist, muss mindestens ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchgeführt werden. Gefördert wird dabei auch der Einbau/Austausch/Erweiterung von Pufferspeichern oder der Einbau von Brennwerttechnik. Der Fördersatz beträgt 15 Prozent. Es ist ein iSFP-Bonus von 5 Prozent möglich, wenn die Maßnahme in einem individuellen Sanierungsfahrplan vorgesehen ist.
Weitere Informationen zu Details der BEG-Förderung für Hackschnitzelkessel im Gebäudebestand (detaillierte Fördersätze, förderfähige Kosten, Antragsverfahren etc.), finden Sie beim Deutschen Pelletinstitut (DEPI).
Förderung von Prozesswärme aus Hackschnitzeln (EEW)
Über die „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (EEW)“ werden im Modul 2 auch Hackschnitzelkessel gefördert, die mehr als 50 Prozent Prozesswärme erzeugen:
Entweder mit einem zinsgünstigen Kredit mit Tilgungszuschüssen über das Programm 295 der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),
oder mit direkten Investitionszuschüssen in gleicher Höhe über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Förderfähige Holzfeuerungen und Fördersätze
Förderfähig sind alle Holzkessel, die auch in den BEG Einzelmaßnahmen förderfähig sind, aber auch luft- oder dampfführende Holzkessel und Holz-KWK-Anlagen, die die weiteren technischen Anforderungen einhalten.
Zu beachten sind aber die Beschränkungen für den Einsatz von Waldholz und die Beschränkungen für die Förderung von Holzfeuerungsanlagen ab 5 MW.
Die Investitions- oder Tilgungszuschüsse betragen je nach Unternehmensgröße 45 Prozent, 55 Prozent oder 65 Prozent der förderfähigen Investitionskosten. Die Maximalförderung beträgt 15 Mio. Euro. Förderfähig sind nach einer Änderung der EU-Vorgaben die gesamten Investitionskostennicht mehr nur die Investitionsmehrkosten gegenüber einer Investition mit fossilen Energien.
Prüfungs- und Nutzungspflicht für Abgaswärmetauscher: Bei Holzkesseln bis 100 kW muss die Möglichkeit der Nutzung von Abgaswärmetauschern überprüft und bei Möglichkeit umgesetzt werden. Holzkessel ab 100 kW müssen immer mit einem Abgaswärmetauscher ausgestattet werden.
Antragsverfahren: Der Förderantrag ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen, also vor Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Beratungs- und Planungsleistungen gelten nicht als Vorhabenbeginn. Ein Vorhabenbeginn nach Antragstellung ist möglich, aber nicht zu empfehlen. Besser ist es, bei der Prozesswärmeförderung mit dem Vorhaben erst nach erfolgter Zusage (Zuwendungsbescheid) von KfW oder BAFA zu beginnen.
Weitere Informationen zur Prozesswärmeförderung für Hackschnitzelkessel finden Sie beim DEPI
Förderfibel
Die DEPI-Förderfibel bietet einen übersichtlichen Leitfaden zur Förderung moderner, automatisch betriebener Hackschnitzelkessel- und Pelletfeuerungen. Die Broschüre informiert umfassend und verständlich zu den bestehenden Fördermöglichkeiten durch Bund, Länder und Kommunen sowie zu relevanten KfW-Förderprogrammen. Auch Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Programme werden thematisiert.